Die EU hat ihr KI-Recht entlastet: Die Pflichten für Hochrisiko-Systeme verschieben sich um mehr als ein Jahr, ein Teil sogar um zwei. Wer daraus «wir haben Zeit» liest, hat die zweite Hälfte der Nachricht überlesen.
Verschoben: die schweren Pflichten
Betroffen sind die schweren Pflichten für Hochrisiko-Anwendungen: Risikomanagement, Datenqualität, technische Dokumentation, menschliche Aufsicht, Konformitätsbewertung. Für die Systeme aus dem Anhang der einschlägigen Liste, also etwa Personalauswahl, Kreditvergabe, Bildung und kritische Infrastruktur, gilt neu Dezember 2027. Für die Systeme, die als Sicherheitsbauteil in regulierte Produkte eingebaut sind, gilt August 2028. Die Verschiebung wurde im Sommer von Parlament und Rat beschlossen.
In Kraft seit dem 2. August: die Transparenz
Unverändert bleiben die Transparenzpflichten. Ab dann muss ein Chatbot zu erkennen geben, dass er eine Maschine ist, und künstlich erzeugte oder bearbeitete Inhalte müssen als solche gekennzeichnet sein. Ebenfalls ab dann greifen die Sanktionsregeln und die Aufsichtsstrukturen der Mitgliedstaaten. Die Verbote bestimmter Praktiken und die Pflicht zur KI-Kompetenz gelten ohnehin schon seit letztem Jahr.
| Was | Gilt ab |
|---|---|
| Verbotene Praktiken, Pflicht zur KI-Kompetenz | seit dem vergangenen Jahr |
| Transparenz und Kennzeichnung, Sanktionen, Aufsicht | 2. August 2026 |
| Hochrisiko aus der Anhangsliste, etwa Bildung, Personalauswahl, Kredit | Dezember 2027 |
| Hochrisiko als Sicherheitsbauteil in geregelten Produkten | August 2028 |
Drei Fälle für Schweizer Häuser
Drei Fälle sind zu unterscheiden:
- Wer nur in der Schweiz wirkt, ist von beidem nicht direkt betroffen und wird trotzdem daran gemessen, weil Ausschreibungen und Lieferantenfragebögen den EU-Massstab übernehmen.
- Wer Kundschaft, Lernende oder Standorte in der EU hat, ist ab August bei der Kennzeichnung in der Pflicht, unabhängig vom Aufschub.
- Wer Software anbietet, sollte die gewonnene Zeit nicht als Pause lesen, sondern als Frist. Die verschobenen Anforderungen sind genau die, die man nicht in drei Monaten nachrüstet: Datenqualität, Dokumentation, Aufsicht, Protokolle.
Der ehrliche Blick auf den Aufschub
Dass die Fristen nicht zu halten waren, lag weniger an den Unternehmen als daran, dass die technischen Normen und die nationalen Aufsichtsstellen nicht rechtzeitig bereitstanden. Ein Gesetz, dessen Prüfmassstab fehlt, ist schwer zu erfüllen. Die Verschiebung ist insofern ein Eingeständnis und keine Entwarnung.
Am Schweizer Zeitplan ändert das nichts
Nichts. Die angekündigte Vernehmlassungsvorlage des Bundes setzt die Konvention des Europarats um und hängt nicht an den europäischen Fristen. Wer darauf spekuliert, dass sich die Schweizer Arbeiten im Gleichschritt verschieben, verwechselt zwei getrennte Verfahren. Für Institutionen mit Tätigkeit auf beiden Seiten der Grenze heisst das, dass die frühere der beiden Fristen zählt, und das ist in fast allen Punkten die schweizerische.
Fazit: Die Uhr läuft weiter, nur leiser
Für die Kennzeichnung bleiben Wochen, für alles andere gut anderthalb Jahre. Wer beides zusammen plant, hat einen ruhigen Herbst. Wer wartet, bis der Prüfmassstab endgültig feststeht, beginnt im Sommer 2027 mit einer Arbeit, die Unterlagen aus drei Jahren Betrieb voraussetzt.